AGB’s

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Lieferungen, Leistungen, Vertragsschlüsse und Vertragsanbahnungen der Mop Knight International GmbH, eingetragen beim Registergericht Hamburg mit der Nummer HRB 151629 B (nachfolgend auch: „Verkäufer“, „Mop Knight International“, „wir“), mit Vertragspartnern („nachfolgend: „Käufer“, Besteller“, „Auftraggeber“, „Sie“) über die vom Verkäufer angebotenen Leistungen erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Soweit Individualverträge abgeschlossen werden, gelten jene Bestimmungen vorrangig vor diesen Allgemeinen Lieferbedingungen, welche in diesem Fall subsidiär gelten.

(2) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung. Ausgeschlossen sind daher nicht nur Geschäftsbedingungen, die diesen Allgemeinen Lieferbedingungen widersprechen, sondern auch solche, die diese ergänzen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche Geschäftsbedingungen verweist. Widersprechende und/oder ergänzende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn diesen ausdrücklich zugestimmt wurde.

2. Vertragsabschluss

(1) Produktdarstellungen des Verkäufers in Prospekten oder auf Internetseiten sind Offerten zur Angebotsabgabe durch Auftraggeber und für sich keine Verkaufsangebote.

(2) Angebote des Käufers kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche oder in Textform übersandte Erklärung (Auftragsbestätigung) gegenüber dem Auftraggeber oder durch Übersendung der bestellten Ware.

3. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen Angebote und Ähnlichen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer hat hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Soweit ein Vertrag nicht zu Stande kommt, sind alle Unterlagen innerhalb von zwei Wochen an uns zurück zu senden oder mit unserer Zustimmung zu vernichten.

4. Preise und Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise nach der jeweils aktuellen Fassung der Preisliste (Listenpreise). Unsere Preise gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Fracht- und Verpackungspreise ergeben sich aus den Preislisten des Verkäufers.

(2) Wenn die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, hat der Verkäufer das Recht, den Verkaufspreis an die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers durch einseitige Erklärung anzupassen, soweit die Preisanpassung aufgrund entsprechender Veränderungen der Lohn-, Material- oder Vertriebskosten in Bezug auf die jeweilige Kaufsache erfolgt ist.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. A. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden, insbesondere der Verzugsschadenspauschale von 40,00 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB, bleibt dem Verkäufer unbenommen. Der Abzug von Skonto richtet sich nach den gegebenenfalls hierzu getroffenen vertraglichen Vereinbarungen auf dem Bestellschein oder der Auftragsbestätigung.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk (Incoterms 2010: EXW), es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindliche Schätzungen, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich etwaig vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Im Falle einer verbindlichen Lieferzeit setzt diese die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B.: Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

a. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

c. dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz auf maximal 10 % des Auftragswertes exklusive Umsatzsteuer begrenzt, es sei denn, den Verkäufer trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Kaufgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B.: Versand oder Installation) übernommen hat.

(3) Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. Die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug gelten ergänzend.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang und im Falle des Annahmeverzugs trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 1 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung höherer Schäden auf Seiten des Verkäufers bleibt ebenso unbenommen, wie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den Besteller.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung bei dem Besteller. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Vom Verkäufer gelieferte Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftrag­geber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter­suchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge mindestens in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt mindestens in Textform zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand zunächst frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Für die Nacherfüllung ist dem Verkäufer eine angemessene Frist von in der Regel mindestens zwei Wochen zu geben und die Überprüfung der Kaufsache zu ermöglichen. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbestimmungen (insbesondere der Haftungsbegrenzung) Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(8) Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung wegen Sachmängeln, setzen jeweils voraus, dass der Mangel erheblich ist, im Sinne des § 323 Abs.5 Satz 2 BGB.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers und/oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten des Bestellers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

9. Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Paragrafen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 2.000,00 Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

(2) Der Besteller verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Von Pfändungen in die Kaufsache wird der Käufer den Verkäufer umgehend informieren.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, soweit es dessen normalen Geschäftsverkehr entspricht. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Preises (samt Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache vom Käufer verarbeitet wurde. Der Käufer bleibt gegenüber dem Erwerber zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das Recht des Verkäufers die Forderung einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer sich nicht mit Zahlungen in Verzug befindet. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe des Vertrags mit dem Dritterwerber an den Verkäufer verpflichtet.

12. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Änderungsvorbehalt

(1) Der Verkäufer ist berechtigt, diese Allgemeinen Lieferbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte gesetzliche Bestimmungen, Rechtsprechungsänderungen, Anpassung an bereits bestehende Rechtsprechungen und gesetzliche Bestimmungen, technische Veränderungen geschieht. Ferner darf der Verkäufer diese Allgemeinen Lieferbedingungen ändern, wenn sich die wirtschaftliche Praxis in dem Geschäftsbereich den diese Geschäftsbedingungen betreffen nicht unwesentlich ändert und die Änderung nicht so wesentlich ist, dass sie das Vertragsgefüge wesentlich umgestalten.

(2) Über Änderung werden wir den Käufer unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht. Widerspricht der Käufer, gelten für ihn die ursprünglich einbezogenen Allgemeinen Lieferbedingungen fort.

13. Hinweise zur Datenverarbeitung

1. Anwendungsbereich

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch den datenschutzrechtlich Verantwortlichen, nämlich die

Mop Knight International GmbH

Billbrookdeich 34
22113 Hamburg
Handelsregister: HRB 151629 B
Amtsgericht Hamburg
UST-ID: DE815760854
Geschäftsführer: Herr Heng Zhang

2. Art der erhobenen Daten

Wenn Sie uns beauftragen, erheben wir die folgenden Informationen: Namen, Anschrift, Telefonnummer ihres Unternehmens; Namen, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse sowie des Ansprechpartners in ihrem Unternehmen; Informationen, die für die Vertragsdurchführung erforderlich sind, wie beispielsweise Filialen und dortigen Ansprechpartnern oder die Namen von Geschäftspartners, an welche Lieferungen zu erfolgen haben.

3. Zweck der Datenerhebung und Verarbeitung

Die Erhebung dieser Daten erfolgt, um die von Ihnen beauftragten Lieferleistung für Ihr Unternehmen zu erbringen, zur Korrespondenz mit Ihnen und zur Rechnungsstellung.

4. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag erforderlich.

5. Dauer der Speicherung

Die erhobenen personenbezogenen Daten werden von uns so lange gespeichert, wie es die Zweckerreichung für die zwischen uns und Ihrem Unternehmen bestehende vertraglichen Leistungspflichten erfordert, es sei denn, der zu Grunde liegende Vertrag wird zuvor rechtswirksam beendet.
Soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen, löschen wir die erhobenen personenbezogenen Daten nach der Beendigung unserer Vertragsbeziehung, es sei denn, unserer Vertrag sieht etwas Abweichendes vor, insbesondere hinsichtlich der Referenznennung. In unserer Buchhaltung werden Rechnungen an Ihr Unternehmen für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt werden.

6. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung persönlicher Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung unseres Vertragsverhältnisses mit Ihrem Unternehmen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Frachtunternehmen. Ferner werden Ihre Daten an eine externe Buchhaltung übermittelt.

7. Übermittlung an Drittstaaten

Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in EU-Drittländer findet nicht statt.

8. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

  • gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortgeführt werden darf und wird;
  • gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;
  • gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;
    gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
  • gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;
  • gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und
  • gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden.
9. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@mop-knight.de.

14. Geheimhaltung

(1) Mop Knight International verpflichtet, über die in Absatz 2 genannten vertraulichen Informationen seiner Auftraggeber Stillschweigen zu wahren, sie – soweit dies erforderlich ist – ausschließlich zum Zwecke dieser Vertragserfüllung zu verwenden und sie Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich oder bekannt zu machen.

(2) Vertrauliche Informationen sind:

  • Geschäftsgeheimnisse; diese beinhalten das gesamte kaufmännische Wissen, d.h. alle Daten, die sich auf den Zustand der Vertragsparteien und ihr Marktverhalten beziehen, wie insbesondere finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche, wissenschaftliche und steuerliche sowie die Geschäftsstrategien oder Schutzrechte betreffende Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z. B. organisatorische und strukturelle Vorhaben, Kalkulationsunterlagen, Werbe- und Marketingkonzepte).
  • Betriebsgeheimnisse, d.h. alle technischen und technologischen Daten, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z. B. betriebs- bzw. unternehmensorganisatorische Softwarelösungen).
  • Die Mitarbeiter oder den Vorstand/die Geschäftsleitung betreffende unternehmensrelevante Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung die jeweilige Vertragspartei ein berechtigtes Interesse hat (z.B. geplante interne Versetzungen, Änderungen der Personalstruktur u. Ä.).

(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(4) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt, soweit die Weitergabe der vertraulichen Informationen an beauftragte Unterauftragnehmer zur Durchführung der unterbeauftragten Leistungen zwingend erforderlich ist.

(5) Von der Verpflichtung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen sind weiterhin Informationen, die

  • veröffentlicht und/oder allgemein bekannt werden ohne ein die Geheimhaltungsverpflichtung verletzendes Zutun einer Vertragspartei,
  • der jeweiligen Vertragspartei vor Anbahnung des Vertrages im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bereits bekannt sind oder auf einem anderen Weg als durch den Vertragspartner rechtmäßig bekannt werden,
  • aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vollstreckbarer behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen oder
  • zur sachgerechten Rechtsverfolgung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag Dritten notwendigerweise zugänglich gemacht werden müssen.

(6) Die Vertragspartner von Mop Knight International sind im gleichen Maße zur Geheimhaltung verpflichtet, wie Mop Knight International nach Maßgabe dieser Ziffer selbst.

15. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber in Hamburg (Deutschland). Für Klagen gegen den Verkäufer ist der ausschließliche Gerichtsstand in Hamburg. Dem Verkäufer steht es frei an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(Stand: Oktober 2018)